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Titel:
Bund verordnet Grenzziehung
Thema: Land
Ort: Reute (Karte anzeigen)
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Datum: --.--.1871
Masse: 66 x 29 x 23 cm
Standort: Neienriet in Reute/Oberegg
Urheber/-in: Kantone Appenzell Ausser- und Innerrhoden
Beschreibung:
Der Grenzstein Nr. 5 im Neienriet trägt die Jahreszahl 1871. Die beiden Regierungen willigten 1870 ein, für die neuen einheitlichen Marken den gleichen Sandstein zu verwenden, mit dem auch die Kirche Oberegg erbaut worden war. Auf der einen Seite steht „A.R.“ und die Jahreszahl der Grenzsteinsetzung, auf der anderen Seite „I.R.“ und die entsprechende Nummer.
Geschichte:
Wir können uns mit Recht darüber wundern, dass die beiden Appenzell während Jahrhunderten strittige Probleme nicht eigenständig lösen konnten. Der Historiker Erwin Bucher schreibt: «Zwischen Königen und Fürsten wurden Religionskriege ausgefochten, die unzähligen Menschen das Leben kosteten. Und welches Elend brachte der Dreissigjährige Krieg über Deutschland! Auch wenn Inner- und Ausserrhoden unnachgiebig auf ihren Standpunkten verharrten und keine Lösung fanden, so ist doch niemand um seines Glaubens willen umgebracht worden! Das spricht für die beiden Landsgemeindedemokratien.» Auf dem Kantonsgrenzstein erkennen wir die Kürzel «A.R.» und «I.R.» sowie die Jahreszahl 1871 und die Nummer des Grenzsteins. Die dreiseitig in den Stein geschlagenen Kennzeichen sind stumme Zeitzeugen und gleichzeitig selbstredend das Resultat der sich wandelnden Geschichte des ursprünglich gemeinsamen Landes Appenzell bis hin zu den heutigen autonomen Kantonen.
Während die ersten Jahrzehnte des 16. Jahrhunderts noch von den gemeinsamen Traditionen und dem Gegensatz zur Stadt St. Gallen geprägt waren, führte der Fortgang der kirchlichen Reform seit der Jahrhundertmitte intern zu immer ernsteren Konflikten. Auch wenn sich besonnene Kräfte immer wieder um Einigkeit bemühten, war der Graben zwischen den im Glauben und der Politik zerstrittenen Rhoden Appenzells so tief geworden, dass die Eidgenossenschaft die Teilung des Landes vorschlug, die nach der jeweiligen Zustimmung durch die getrennt abgehaltenen Landsgemeinden dann auch vollzogen wurde. Der Landteilungsbrief vom 8. September 1597 regelte in 17 Punkten wohl die wichtigsten Modalitäten, konnte aber nicht alle Probleme lösen. Fortan schwankten die Beziehungen der beiden «neu geschaffenen Stiefbrüder» zwischen praktischer Verständigung und tiefem Misstrauen.
Das eigentümliche Verwachsensein der appenzellischen Rechtsverhältnisse mit der Konfessionalität brachte es mit sich, dass in einzelnen Bereichen immer wieder Meinungsverschiedenheiten herrschten. Die konkrete Gebietsausscheidung etwa erfolgte nach langwierigem Hin und Her erst im 19. Jahrhundert. Den Anstoss dazu gaben ab 1850 finanzielle Fragen zum Bau von Strassen im Gebiet von Reute und Oberegg, welche Appenzell Ausserrhoden definitiv geklärt haben wollte. Die Fronten waren verhärtet. Dass die Obrigkeiten beider Kantone sich hätten einigen können, galt als aussichtslos. So war es denn die Eidgenossenschaft, welche im Bundesbeschluss vom 27. Juli 1870 in den Fragen der von vertraglichen Pflichten bis dahin befreiten «Exemten Güter», der «Klöster Wonnenstein und Grimmenstein» wie auch der «Grenzausmittlung der Gemeinde Reute, Kanton A.Rh., und der Rhoden Oberegg und Hirschberg, Kanton I.Rh.», die jeweilige Lösung verordnete. Mit diesem vom damaligen Bundespräsidenten Jakob Dubs unterzeichneten Dokument beauftragte der Bundesrat die beiden Kantone mit der unverzüglichen Ausführung der eidgenössischen Bestimmungen. In der Folge dieser Umsetzungsarbeiten wurde der Grenzverlauf zwischen der Gemeinde Reute und dem Bezirk Oberegg auch im Gebiet vom Neienriet mit steinernen Zeitzeugen fixiert. Die in konsequent nummerierter Folge gesetzten Grenzsteine weisen auf die territoriale Zugehörigkeit der vor oder hinter ihnen liegenden Wiesen, Wälder, Strassen oder Bäche hin. Sie zeugen von einer einzigartigen Lösung, die den über all die Jahrhunderte jeweils herrschenden historischen Begebenheiten gerecht geworden ist.
Autor: Ivo Bischofberger, Oberegg
Literatur:
Bundesbeschluss vom 27. Juli 1870. In: Bischofberger, Ivo: Grenzstreitigkeiten zwischen Appenzell Ausser- und Innerrhoden. Appenzell 1990 (Innerrhoder Schriften, Bd. 1), S. 176–182.
Fischer, Rainald et al.: Appenzeller Geschichte. Bd. 1: Das ungeteilte Land. Herisau, Appenzell 1964.
Fischer, Rainald: Die Kunstdenkmäler des Kantons Appenzell Innerrhoden. Basel 1984 (Die Kunstdenkmäler der Schweiz, Bd. 74).
Geoportal SG, AR, AI. Grenzsteinkataster. URL: www.geoportal.ch (06.12.2012).
Grosser, Hermann. Hangartner, Norbert: Appenzeller Geschichte. Bd. 3: Appenzell Innerrhoden von der Landteilung 1597 bis ins 20. Jahrhundert. Herisau, Appenzell 1993.
Landteilungsbrief vom 8. September 1597. In: Schläpfer, Walter: Appenzeller Geschichte. Bd. 2: Appenzell Ausserrhoden von 1597 bis zur Gegenwart. Herisau, Appenzell 1972, S. 534–536.
Schläpfer, Walter: Appenzeller Geschichte. Bd. 2: Appenzell Ausserrhoden von 1597 bis zur Gegenwart. Herisau, Appenzell 1972.
StAAR, Cb.R08 Marchenprotokolle und Grenzakten 1860–1871.
Tags:
Grenze, Oberegg, Reute, Grenzstein
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