Zeitzeugnisse

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Appenzeller Geschichten in Wort und Bild

«Zeitzeugnisse» entstand 2013 zum 500. Jahrestag der Aufnahme des Standes Appenzell in die Eidgenossenschaft.
Wir laden Sie ein, in der Appenzeller Geschichte zu stöbern oder ganz gezielt nach Themen, Orten oder Jahren zu suchen.

Lassen Sie sich inspirieren! Tauchen Sie ein in die Geschichte der beiden Kantone im Nordosten der Schweiz!

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Beschwerde des Kurpfuschers Franz Jekel bezüglich Ausweisung  

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Titel:

Beschwerde des Kurpfuschers Franz Jekel bezüglich Ausweisung

Beschreibung:

Der "Bundesratsbeschluss über die Beschwerde des Franz Jekel in Herisau gegen den Entscheid der Regierung des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 18. August 1902 betreffend Ausweisung" vom 27. Januar 1903 wurde im Bundesblatt 1/4 (1903) publiziert:
1902 hatte Franz Jekel eine Beschwerde gegen einen Beschluss der Regierung von Appenzell Ausserrhoden eingereicht, der ihm die Niederlassung im Kanton nicht erlaubte. Der gebürtige Deutsche war seit Juni 1901 in Herisau wohnhaft und betrieb dort ein "Kommissionsgeschäft pharmazeutischer Spezialitäten". Als er sich aber um eine Niederlassungsbewilligung bewerben wollte, fehlten ihm die nötigen Ausweisschriften, worauf er diese in Breslau - seinem früheren Wohnsitz in Deutschland - und Bern anfordern musste. Der deutsche Strafregisterauszug meldete fünf Verurteilungen wegen Diebstahls, fahrlässiger Körperverletzung und unbefugtem Verkauf von Arzneien. Ausserdem soll er sich "durch die Flucht nach der Schweiz einer über ihn verhängten Festnahme" entkommen sein - was sich später jedoch als Unwahrheit entpuppte, da "der zuletzt gegen Jekel erlassene Steckbrief, deswegen er Deutschland verliess zurückgezogen worden ist."
Obwohl sich die Schweiz vertraglich dazu verpflichtet hatte denjenigen Personen, die deutsche Reichsangehörigkeit und einen unbescholtenen Leumund besitzen "ganz allgemein die Befugnis zu freier Niederlassung" zu gewähren, konnte die Niederlassung in bestimmten Fällen, beispielsweise bei Gefährdung der inneren Sicherheit des Landes, verweigert werden.
Laut der Regierung von Appenzell Ausserrhoden "sei eine Gefahr zu erblicken", da Jekel - "von Breslau als gefährlicher Kurpfuscher bezeichnet" - "zweifellos wegen der bestehenden Freigabe der ärztlichen Praxis in den Kanton Appenzell A.-Rh. gekommen" sei, war er doch laut Strafregister bereits "wegen fahrlässiger Körperverletzung in Verbindung mit unbefugter Ausübung der ärztlichen Praxis bestraft worden".
Die Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden sollten dem Bundesrat zufolge mit dieser Einschätzung Recht behalten. Die Beschwerde wurde am 27. Januar 1903 schriftlich als unbegründet abgewiesen.
 

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