Text
Titel:
Bundesartikel des Soldbündnisses mit Frankreich
Thema: Politik
Ort: Trogen (Karte anzeigen)
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Datum: --.--.1777
Masse: 19,8 x 17,2 cm
Standort: Kantonsbibliothek Appenzell Ausserrhoden, App b 1321
Urheber/-in:
Beschreibung:
Im Titel wird der Inhalt des Dokuments genannt: „Bunds-Artickeln. Entzwischen der Krone Frankreich und der Löbl. Eydgnossschaft.“Beim Dokument handelt es sich um das in 21 Bundesartikel unterteilte Vertragswerk von 1777, das in Solothurn von den dreizehn eidgenössischen Orte, den Zugewandten Orten und dem Wallis mit Frankreich (König Ludwig XVI.) erstellt worden war.
Die 21 Bundesartikel erläutern das französisch-eidgenössische Militärbündnis, wobei die Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz immer wieder stark betont werden. Auf der ersten Seite des Dokuments ist ein Vorwort der Obrigkeit von Appenzell Ausserrhoden eingeschoben. Dabei wird offenbar, dass die Obrigkeit (Landammann, Neue und Alte Räte von Appenzell Ausserrhoden) die beschlossenen Artikel der Konferenz in Solothurn zum vorliegenden Dokument zusammenfassen liessen, so dass es in allen Kirchen öffentlich vorgelesen werden konnte. Damit wollten sie erreichen, dass „Jedermann“ vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt werde und gemäss den Vorfahren das löbliche Bündnis mit Frankreich weiterführe.
Der Inhalt der 21 Artikel:
Der erste Artikel beruft sich auf die gemeinsame Vergangenheit. Der Ewige Friede, der seit 1521 bestanden hat und Grundlage der seither glücklich geführten Freundschaft zwischen Frankreich und der Alten Eidgenossenschaft ist, wird hervorgehoben.
Die Artikel zwei und drei beschreiben, wie alle Mitglieder der Alten Eidgenossenschaft und deren Verbündete das Defensivbündnis mit Frankreich zu unterschreiben hatten, um eine engere Verknüpfung und Erneuerung der sich bewährten Verbindung zu gewährleisten.
Im vierten Artikel wird die „unumschränckte Souverainitet“ hervorgestrichen. Frankreich verpflichtet sich dazu, für eine freie und sichere Eidgenossenschaft zu sorgen.
Im Artikel fünf verpflichtet sich Ludwig XVI. dazu für die Werbung der Söldner finanziell aufzukommen. Die Eidgenossen werden dazu angehalten, im Kriegsfall innerhalb von zehn Tagen Truppen für Frankreich zu stellen, wobei die Truppenanzahl 6000 Mann nicht übersteigen darf.
Der Artikel sechs hält fest, dass keinem französischen Verräter in der Schweiz Asyl gewährt werden darf und umgekehrt.
Im Artikel sieben wird die Vertragsdauer auf 50 Jahre abgeschlossen, während der Artikel acht jegliche Kapitulationen oder Vertragsbrüche verbietet.
Der Artikel neun verpflichtet beide Parteien zur gegenseitigen Absprache.
Im zehnten Artikel werden die Religionsfreiheit und Anrecht auf eigene Gerichtsbarkeit der Truppenangehörigen versprochen.
In den Artikeln elf bis dreizehn wird diskutiert, was passiert, wenn zwei Privatpersonen der zwei „Nationen“ miteinander in Streit geraten, sei es durch Heirat oder andere Verbindungen. Dabei wird schnelle Rechtssprechung und Gerichtsbarkeit beider Parteien gefordert.
Die Artikel vierzehn und fünfzehn verbieten erneut die Aufnahme und Schutzgewährleistung für Verbrecher. Sie fordern schnelle Auslieferung der Missetäter (Mörder, Diebe, Strassenräuber etc.).
In den Artikel sechzehn und siebzehn wird die freie Ausfuhr des Salzes geregelt. Ludwig XVI. hat freie Durchfuhr der Lebensmittel zu gewährleisten, Abgaben oder Grundzinsen müssen von der Alten Eidgenossenschaft nicht entrichtet werden.
Der Artikel achtzehn bekräftigt diese wirtschaftlichen Beschlüsse und stellt die Frist auf, dass innert zwei Jahren diese Bedingungen durchgesetzt werden müssen.
Im Artikel neunzehn wird ein Abkommen aus dem Jahr 1772 erläutert, welches die Abzüge von Erbschaften regelte.
Die Artikel zwanzig und einundzwanzig gestalten sich allgemein. Sollten mit der Zeit Unklarheiten über die Beschlüsse auftauchen, wird eine friedliche Lösung angestrebt. Das Vertragswerk in vorliegendem Zustand sollte innerhalb von zwei Monaten von Frankreich und der Alten Eidgenossenschaft ratifiziert werden und in Kraft treten.
Autorin: Nina Sonderegger, Speicher
Geschichte:
Der Solddienst stellte vom 16. bis zum 19. Jahrhundert einen wichtigen Aspekt der Aussenbeziehungen und einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor des Appenzellerlandes dar. Besonders in Phasen von ökonomischen Krisen und Lebensmittelteuerung erfreuten sich die Solddienste grosser Nachfrage. Für grosse Teile der politischen Führungsschicht beider Appenzell bildeten die Einkünfte aus dem Solddienst im 16. und 17. Jahrhundert die hauptsächliche ökonomische Grundlage. Während das katholische Appenzell Innerrhoden regelmässig auch Söldner in spanische Dienste schickte, pflegte das protestantische Appenzell Ausserrhoden lange Zeit ausschliesslich Militärbündnisse mit Frankreich. Fremde Dienste für andere Mächte wie Spanien, Preussen, Österreich, Holland und Sardinien wurden erst ab Ende des 17. Jahrhunderts geleistet. Im 17. Jahrhundert sandte Appenzell Ausserrhoden regelmässig Kompanien von ungefähr 200 Söldnern nach Frankreich und erhielt im Gegenzug Pensionszahlungen von der französischen Krone zugesichert. Im 18. Jahrhundert wurden die französisch-schweizerischen Beziehungen durch wirtschaftliche und moralische Krisen auf die Probe gestellt. Für die Kompanieführer stiegen die finanziellen Risiken, da sie die Ausrüstung der Soldaten mit Ausnahme der Waffen selbst berappen mussten und durch zunehmende Desertionen grosse Verluste erlitten. Für die Söldner verlor der Kriegsdienst durch das Plünderungsverbot und die Geldentwertung des Soldes immer mehr an Anziehungskraft. In Appenzell Ausserhoden wurde der Solddienst von der aufkommenden Textilindustrie zunehmend konkurrenziert, waren doch die Verdienste im textilen Handel und Gewerbe in Blütenzeiten deutlich höher und die Risiken geringer als im Solddienst. Nach längeren Diskussionen wurde das 1777 zwischen Frankreich und den eidgenössischen Orten erneuerte Bündnis dennoch auch von Appenzell Ausserrhoden durch Landsgemeindebeschluss ratifiziert und liess nach einem Unterbruch von mehr als 60 Jahren erneut Pensionsgelder in die Staatskassen fliessen. Der Umstand, dass diese Landsgemeindevereinbarung, als wahrscheinlich einziges Militärbündnis überhaupt, gedruckt und publiziert wurde, zeigt die Bedeutung des Bündnisses im Hinblick auf die Unsicherheit unter der Bevölkerung.
Autorin: Kathrin Hoesli, Herisau
Chronologie:
1453 Erstes Militärbündnis zwischen der französischen Krone und der Eidgenossenschaft
1602 Erneuerung des französisch-eidgenössischen Militärbündnisses unter Henri IV
1663 Erneuerung des französisch-eidgenössischen Militärbündnisses unter Louis XIV
1777 Erneuerung des französisch-eidgenössischen Militärbündnisses unter Louis XVI
1830 Rückzug der Schweizer Regimenter nach der Julirevolution und Ende des Fremdendienstes für Frankreich
Literatur:
Henry, Philippe: Fremde Dienste. In: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 19.05.2011. http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D8608.php (02.08.2011).
Holenstein, André: Ewiger Frieden. In: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 07.05.2010. http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D8898.php (02.08.2011).
Körner, Martin: Allianzen. In: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 19.09.2006. http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D9802.php (02.08.2011).
Tags:
Politik, Appenzell Ausserrhoden, Trogen, Solddienst, Frankreich, Militärbündnis, Druckschrift, Alte Eidgenossenschaft
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