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Titel:
Quittung Busse für Übertretung der Polizeistunde
Thema: Politik
Ort: Wald (Karte anzeigen)
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Datum: 13.05.1997
Standort: Privatbesitz
Urheber/-in: Kantonspolizei Appenzell-Ausserrhoden
Beschreibung:
Die Quittung trägt die Nr. 141164 und wurde von einem Ausserrhoder Polizeibeamten ausgestellt. Der Betrag der Busse: Franken FÜNF.
Geschichte:
«Es war meine erste und einzige Busse für eine Übertretung der Polizeistunde. Anlässlich eines spontanen Zusammenseins im Anschluss an eine Montagabendturnstunde des Damenturnvereins zusammen mit der örtlichen Feuerwehr im Restaurant Schäfli in Wald. Die Quittung wurde von mir fein säuberlich aufbewahrt; als Erinnerungsstück an unbeschwerte und gesellige Abende.»
Nachdem die Polizei- oder Sperrstunde im 19. Jahrhundert schon existiert hatte, tauchte sie im Strafgesetzbuch von 1878 nicht mehr auf. 1894 wurde sie wieder eingeführt. Seit dem Inkrafttreten des «Gesetzes über das Gastgewerbe» und der entsprechenden Verordnung 1999 sind die Polizistinnen und Polizisten von der undankbaren Aufgabe des «Rundens», des Einzugs der Bussgelder in den Lokalen, entbunden. In den Erlassen ist festgehalten, dass Gaststätten von Montag bis Freitag ab 05.00 Uhr geöffnet werden dürfen und «in der Regel» um 24.00 Uhr zu schliessen haben; Freitag und Samstag ist es erlaubt, bis 02.00 Uhr geöffnet zu haben.
Autorin: Heidi Eisenhut, Trogen
Literatur:
Quellen: bGS 955.11 Gesetz über das Gastgewerbe; bGS 955.111 Verordnung zum Gesetz vom 7. Februar 1999 über das Gastgewerbe (Gastgewerbeverordnung).
Tags:
Recht, Sachquelle, Polizei, Busse, Restaurant, Verein, Geselligkeit, Wald
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