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Titel:
Beschwerde des Kurpfuschers Franz Jekel bezüglich Ausweisung
Thema: Leute
Ort: Herisau (Karte anzeigen)
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Datum: 27.01.1903
Masse: 8 S.
Standort: Kantonsbibliothek Appenzell Ausserrhoden
Urheber/-in: Deucher, Adolf und Gottlieb Ringier
Beschreibung:
Der "Bundesratsbeschluss über die Beschwerde des Franz Jekel in Herisau gegen den Entscheid der Regierung des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 18. August 1902 betreffend Ausweisung" vom 27. Januar 1903 wurde im Bundesblatt 1/4 (1903) publiziert:
1902 hatte Franz Jekel eine Beschwerde gegen einen Beschluss der Regierung von Appenzell Ausserrhoden eingereicht, der ihm die Niederlassung im Kanton nicht erlaubte. Der gebürtige Deutsche war seit Juni 1901 in Herisau wohnhaft und betrieb dort ein "Kommissionsgeschäft pharmazeutischer Spezialitäten". Als er sich aber um eine Niederlassungsbewilligung bewerben wollte, fehlten ihm die nötigen Ausweisschriften, worauf er diese in Breslau - seinem früheren Wohnsitz in Deutschland - und Bern anfordern musste. Der deutsche Strafregisterauszug meldete fünf Verurteilungen wegen Diebstahls, fahrlässiger Körperverletzung und unbefugtem Verkauf von Arzneien. Ausserdem soll er sich "durch die Flucht nach der Schweiz einer über ihn verhängten Festnahme" entkommen sein - was sich später jedoch als Unwahrheit entpuppte, da "der zuletzt gegen Jekel erlassene Steckbrief, deswegen er Deutschland verliess zurückgezogen worden ist."
Obwohl sich die Schweiz vertraglich dazu verpflichtet hatte denjenigen Personen, die deutsche Reichsangehörigkeit und einen unbescholtenen Leumund besitzen "ganz allgemein die Befugnis zu freier Niederlassung" zu gewähren, konnte die Niederlassung in bestimmten Fällen, beispielsweise bei Gefährdung der inneren Sicherheit des Landes, verweigert werden.
Laut der Regierung von Appenzell Ausserrhoden "sei eine Gefahr zu erblicken", da Jekel - "von Breslau als gefährlicher Kurpfuscher bezeichnet" - "zweifellos wegen der bestehenden Freigabe der ärztlichen Praxis in den Kanton Appenzell A.-Rh. gekommen" sei, war er doch laut Strafregister bereits "wegen fahrlässiger Körperverletzung in Verbindung mit unbefugter Ausübung der ärztlichen Praxis bestraft worden".
Die Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden sollten dem Bundesrat zufolge mit dieser Einschätzung Recht behalten. Die Beschwerde wurde am 27. Januar 1903 schriftlich als unbegründet abgewiesen.
Geschichte:
Früheste Medizinalgesetze sind in Italien bereits aus dem 12. Jahrhundert bekannt und fanden bis zur Neuzeit Nachahmer in ganz Europa. Bereits damals drohten bei Zuwiderhandlungen gegen das vorliegende Gesetz die Konfiskation des Vermögens und eine Gefängnisstrafe, denn dasselbe sei "erlassen worden, um unsere Untertanen vor den vorauszusehenden Gefahren zu schützen, in die sie durch unerfahrene, unwissende Stümperärzte gestürzt werden" (Koller 1970, S. 7). Solche Quacksalber und Scharlatane trieben auch im neuzeitlichen Appenzell Ausserrhoden, meist als sogenannte Kurpfuscher betitelt, ihr Unwesen. Nach allseitigem Drängen wurde 1798 erstmals eine Medizinalpolizey eingeführt, die allerdings nur bis 1803 fortbestand. Sieben Jahre später, 1810, wurde von der Versammlung eine Sanitätskommission beschlossen, die bis zur Liberalisierung des Medizinalwesens 1871 praktizierende Ärzte, Hebammen und Apotheker auf ihr Können und Wissen prüfte und über eine Zulassung entschied. Für nicht Nicht-Kantonsbürger war es Pflicht, vor der Zulassung ihrer Praxis das Niederlassungsrecht einzuholen. Das Kurpfuschertum konnte dennoch nie vollständig verhindert werden, wovon zahlreiche Verurteilungs-Berichte sowie folgendes Zitat aus dem "Republikaner" aus dem April 1865 zeugen:
"Das Appenzell-Ländchen ist der schweizerische Doktorwinkel par excellence. Da sind in jeder Gemeinde Bauchpflasterer, Schmierer und Salber nach allen Richtungen zu haben, und was das merkwürdigste, dass gerade im Appenzellerländchen die Sterblichkeit grösser ist als in anderen Kantonen."
Zu dieser Zeit begann sich - parallel zur Blüte der Molken- und Bäderkur - im Appenzellerland eine neue, in die gegenteilige Richtung zielende Strömung abzuzeichnen. Immer deutlicher wurde eine Kurierfreiheit gefordert, da es der herkömmlichen Massregelungen nicht mehr bedürfe. Diese Bewegung war auch in anderen Teilen der Schweiz, besonders Glarus und Solothurn, spürbar und teilweise auch erfolgreich. Nach längeren Aufschiebungsmanövern der Ausserrhodischen Regierung kam dieses Anliegen 1871 an der Landsgemeinde in Hundwil vor dem Volk zur Abstimmung und wurde deutlich angenommen. Fortan durfte jeder Kantonseinwohner, der die gesetzliche Niederlassung besass, einen ärztlichen oder tierärztlichen Beruf ausüben, sich aber erst nach erfolgreich absolviertem, staatlich anerkanntem Examen Arzt oder Tierarzt nennen, höhere operative Eingriffe ausführen, Amtliche Bescheinigungen und Berichte ausstellen etc.
So kam es, dass der Deutsche Jeker - andernorts als Kurpfuscher verschrien - wie bereits andere Ausländer vor ihm im Appenzellerland ein Kommissionsgeschäft pharmazeutischer Spezialitäten betreiben konnte respektive hätte betreiben können, falls er eine Niederlassungsbewilligung erhalten hätte...
Autorin: Leandra Naef, Trogen
Literatur:
Kessler, Notker: Die freie Heiltätigkeit im Gesundheitsgesetz des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Zürich 1981, S. 11-18 (Zürcher medizingeschichtliche Abhandlungen 146).
Koller, Hans: Die freie Heiltätigkeit in Appenzell A.Rh. Vor hundert Jahren (1871 Landsgemeinde-Beschluss auf Freigebung der naturärztlichen Praxis. In: Appenzellische Jahrbücher 98 (1970), S. 3-54.
Der Republikaner. Kalender auf das Jahr 1865. Winterthur 1864.
Witschi, Peter: Appenzell Ausserrhoden. Entwicklung und Struktur einer Heillandschaft. In: Schweizerisches Archiv für Volkskunde Jg. 89, Heft 1 (1993), S. 3-22.
Zusatztexte:
Verfassungsartikel 1871:
Art. 1 In der Praxis herrscht, was den ärztlichen oder tierärtzlichen Beruf betrifft, mit Ausnahme der im nachstehenden Art. 3 bezeichneten Fälle, volle Freiheit und können die in bürgerlichen Ehren und Rechten stehenden Kantonseinwohner, welche die gesetzliche Niederlassung haben, an der Ausübung dieses Berufes nicht gehindert werden.
Art. 2 Bei Aerzten und Tierärzten jedoch, die als solche vom Staate anerkannt sein wollen, geschieht diese Anerkennung nur auf Grund bestandener Prüfung.
Art. 3 Einzig die infolge bestandener Prüfung anerkannten Personen sind zur Ausübung der höheren operativen Chirurgie, inbegriffen die Geburtshilfe, zu gerichtlich-medizinischen, militärärztlichen und anderen amtlichen Verrichtungen, sowie zur Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Berichten mit amtlichem Charakter berechtigt.
Art. 4 Wer in Ausübung der ärzltichen Praxis oder des Betriebes von Arzneien und Giften durch Fahrlässigkeit oder Unwissenheit eine körperliche oder geistige Schädigung an einer Person verursacht, wird je nach den vorliegenden mildern oder schwerenden Umständen mit einer Geldbusse bis auf 1000 Fr. belegt, womit auch Gefängnis oder selbst sogear Zuchthaus verbunden werden kann.
Solchen, die widerholt derartigen Vergehen bestraft worden sind, kann durch richterlichen Spruch die weitere Ausübung der ärztlichen Praxis untersagt werden.
Art. 5 wer, ohne den in Art. 1 festgestellten Bedingungen zu genügen, den ärztlichen oder tierärztlichen Beruf ausübt, sowie wer den Bestimmungen von Art.3 zuwiederhandelt, ist, immerhin mit Vorbehalt der Strafbestimmungen von Art.4, mit Geldbusse bis auf 200 Fr., womit auch Gefngnis verbunden werden kann, zu bestrafen.
Nach Kessler 1981, S. 17.
Tags:
gedruckt, Land, Gesetz, Medizin, Heiltätigkeit, Naturheilkunde, Ausweisung, Niederlassung, Beschwerde
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