Zeitzeugnisse

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Appenzeller Geschichten in Wort und Bild

«Zeitzeugnisse» entstand 2013 zum 500. Jahrestag der Aufnahme des Standes Appenzell in die Eidgenossenschaft.
Wir laden Sie ein, in der Appenzeller Geschichte zu stöbern oder ganz gezielt nach Themen, Orten oder Jahren zu suchen.

Lassen Sie sich inspirieren! Tauchen Sie ein in die Geschichte der beiden Kantone im Nordosten der Schweiz!

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Landteilungsbrief  

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Titel:

Landteilungsbrief

Beschreibung:

Landteilungsbrief von 1597. Urkunde, durch die die inneren und die äusseren Rhoden des Appenzellerlandes vereinbarten, sich politisch zu trennen und künftig zwei halbe Stände der Eidgenossenschaft zu bilden. Pergament mit angehängten Siegeln der Bürgermeister und Landammänner der sechs eidgenössischen Orte, welche den Schiedsspruch vermittelten.

Der Landteilungsbrief umfasst 17 Artikel:
1) Die Teilung des Landes soll den Privilegien und dem eidgenössischen Bund keine Nachteile bringen.
2) Der gemeinsame Besitz fällt an Innerrhoden, das dafür an Ausserrhoden 18'000 Pfund zu zahlen hat, mit näheren Bestimmungen betreffend Spital und Siechenhaus; das Geschütz und die Jahrgelder sind zu teilen.
3) Die Katholischen von Oberegg und Oberhirschberg sollen zu Inner-, die Reformierten zu Ausserrhoden gehören und dort ihren Gerichtsstand haben, Unterhirschberg soll bei Ausserrhoden bleiben.
4) Die Katholischen in Stechlenegg und der Rhode Hundwil dürfen sich an die Kirchhöre Appenzell anschliessen und haben dann daselbst ihren Gerichtsstand.
5) Die von Gais sollen zu Ausserrhoden gehören, ihre Rechte an den drei gemeinsamen Alpen und dem Gemeinmerk Mendle aber behalten.
6) Bei der Tagsatzung sollen beide Teile ihre Boten als einen Ort und eine Stimme entsenden. Innerrhoden aber hat den Vorsitz. Im Fall von Uneinigkeit werden ihre Stimmen nicht gezählt.
7) Die Besetzung der Landvogtei soll das erste Mal wo nötig durch das Los und danach abwechselnd erfolgen.
8) Banner und Siegel soll Innerrhoden erhalten, Ausserrhoden neue mit Unterscheidung anfertigen lassen und Innerrhoden die halben Kosten tragen.
9) Privilegien, Bündnisbriefe, Verträge usw., die das gemeine Land angehen, sind in Innerrhoden zu verwahren, doch soll Ausserrhoden einen Schlüssel zum Archiv haben. Was Ausserrhoden allein angeht, ist auszuhändigen.
10) Bei Truppenaufgeboten des spanischen Bündnisses wegen dürfen keine Leute aus Ausserrhoden weggeführt werden ohne Bewilligung der Behörden.  
11) Zur Erhaltung des religiösen Friedens sollen Schmähungen jeder Art untersagt sein.
12) Jedermann im Land Appenzell steht es frei, in eine andere Rhode zu ziehen unter Beobachtung der Bestimmungen des Vertrages vom Jahre 1588.
13) Die Kapelle am Stoss dürfen die inneren Rhoden nach katholischem Brauch schmücken und ihre Wallfahrten dahin halten.
14) Alle dieser Teilung wegen beiderseits gefallenen Reden und aller Unwille sollen vergeben sein und jeder Teil seine Kosten tragen.
15) Beide Teile sollen bei ihren Freiheiten, Rechten und Bräuchen bleiben.
16) Jedem Teil steht es frei, Bündnisse mit und neben andern eidgenössischen Orten einzugehen, jedoch nur gemäss dem eidgenössischen Bund und mit Wissen der anderen Orte.
17) Diese Teilung soll nur so lange dauern, als es beiden Teilen gefällt. Es steht ihnen jederzeit frei, sich wieder zu vereinigen.

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