«Zeitzeugnisse» entstand 2013 zum 500. Jahrestag der Aufnahme des Standes Appenzell in die Eidgenossenschaft.
Wir laden Sie ein, in der Appenzeller Geschichte zu stöbern oder ganz gezielt nach Themen, Orten oder Jahren zu suchen.
Appenzeller Geschichten in Wort und Bild
Lassen Sie sich inspirieren! Tauchen Sie ein in die Geschichte der beiden Kantone im Nordosten der Schweiz!
Zufallsartikel (1/451)
Bild
Titel:
Bundesartikel des Soldbündnisses mit Frankreich
Beschreibung:
Im Titel wird der Inhalt des Dokuments genannt: „Bunds-Artickeln. Entzwischen der Krone Frankreich und der Löbl. Eydgnossschaft.“Beim Dokument handelt es sich um das in 21 Bundesartikel unterteilte Vertragswerk von 1777, das in Solothurn von den dreizehn eidgenössischen Orte, den Zugewandten Orten und dem Wallis mit Frankreich (König Ludwig XVI.) erstellt worden war.
Die 21 Bundesartikel erläutern das französisch-eidgenössische Militärbündnis, wobei die Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz immer wieder stark betont werden. Auf der ersten Seite des Dokuments ist ein Vorwort der Obrigkeit von Appenzell Ausserrhoden eingeschoben. Dabei wird offenbar, dass die Obrigkeit (Landammann, Neue und Alte Räte von Appenzell Ausserrhoden) die beschlossenen Artikel der Konferenz in Solothurn zum vorliegenden Dokument zusammenfassen liessen, so dass es in allen Kirchen öffentlich vorgelesen werden konnte. Damit wollten sie erreichen, dass „Jedermann“ vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt werde und gemäss den Vorfahren das löbliche Bündnis mit Frankreich weiterführe.
Der Inhalt der 21 Artikel:
Der erste Artikel beruft sich auf die gemeinsame Vergangenheit. Der Ewige Friede, der seit 1521 bestanden hat und Grundlage der seither glücklich geführten Freundschaft zwischen Frankreich und der Alten Eidgenossenschaft ist, wird hervorgehoben.
Die Artikel zwei und drei beschreiben, wie alle Mitglieder der Alten Eidgenossenschaft und deren Verbündete das Defensivbündnis mit Frankreich zu unterschreiben hatten, um eine engere Verknüpfung und Erneuerung der sich bewährten Verbindung zu gewährleisten.
Im vierten Artikel wird die „unumschränckte Souverainitet“ hervorgestrichen. Frankreich verpflichtet sich dazu, für eine freie und sichere Eidgenossenschaft zu sorgen.
Im Artikel fünf verpflichtet sich Ludwig XVI. dazu für die Werbung der Söldner finanziell aufzukommen. Die Eidgenossen werden dazu angehalten, im Kriegsfall innerhalb von zehn Tagen Truppen für Frankreich zu stellen, wobei die Truppenanzahl 6000 Mann nicht übersteigen darf.
Der Artikel sechs hält fest, dass keinem französischen Verräter in der Schweiz Asyl gewährt werden darf und umgekehrt.
Im Artikel sieben wird die Vertragsdauer auf 50 Jahre abgeschlossen, während der Artikel acht jegliche Kapitulationen oder Vertragsbrüche verbietet.
Der Artikel neun verpflichtet beide Parteien zur gegenseitigen Absprache.
Im zehnten Artikel werden die Religionsfreiheit und Anrecht auf eigene Gerichtsbarkeit der Truppenangehörigen versprochen.
In den Artikeln elf bis dreizehn wird diskutiert, was passiert, wenn zwei Privatpersonen der zwei „Nationen“ miteinander in Streit geraten, sei es durch Heirat oder andere Verbindungen. Dabei wird schnelle Rechtssprechung und Gerichtsbarkeit beider Parteien gefordert.
Die Artikel vierzehn und fünfzehn verbieten erneut die Aufnahme und Schutzgewährleistung für Verbrecher. Sie fordern schnelle Auslieferung der Missetäter (Mörder, Diebe, Strassenräuber etc.).
In den Artikel sechzehn und siebzehn wird die freie Ausfuhr des Salzes geregelt. Ludwig XVI. hat freie Durchfuhr der Lebensmittel zu gewährleisten, Abgaben oder Grundzinsen müssen von der Alten Eidgenossenschaft nicht entrichtet werden.
Der Artikel achtzehn bekräftigt diese wirtschaftlichen Beschlüsse und stellt die Frist auf, dass innert zwei Jahren diese Bedingungen durchgesetzt werden müssen.
Im Artikel neunzehn wird ein Abkommen aus dem Jahr 1772 erläutert, welches die Abzüge von Erbschaften regelte.
Die Artikel zwanzig und einundzwanzig gestalten sich allgemein. Sollten mit der Zeit Unklarheiten über die Beschlüsse auftauchen, wird eine friedliche Lösung angestrebt. Das Vertragswerk in vorliegendem Zustand sollte innerhalb von zwei Monaten von Frankreich und der Alten Eidgenossenschaft ratifiziert werden und in Kraft treten.
Autorin: Nina Sonderegger, Speicher