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Titel:

Appenzeller Bundesbrief

Thema: Politik

Ort: Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden    (Karte anzeigen)

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Datum: 17.12.1513

Masse: 38,5 x 68,5 cm

Standort: Landesarchiv Appenzell Innerrhoden, Gemeinsames Archiv A.II:22

Urheber/-in:

Beschreibung:

Appenzeller Bundesbrief von 1513. Urkunde, mit der das ungeteilte Land Appenzell und die 12 eidgenössischen Orte den Beitritt des Appenzellerlandes zur Eidgenossenschaft vereinbarten. Pergament mit angehängten Siegeln der 13 Orte: (vlnr) Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus, Basel, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell. Der Vertragsabschluss erfolgte am 17. Dezember 1513 in der Stadt Zürich.

Die Aufnahme als Vollmitglied in die Eidgenossenschaft hatte für das Land Appenzell hohe politische und wirtschaftliche Bedeutung. Der Bundesbrief vom 17. Dezember 1513 verpflichtete die Appenzeller und die Eidgenossen zu gegenseitiger Hilfe im Kriegsfall und zu Neutralität untereinander. Zudem förderte der Bund mit den Eidgenossen die Ablösung der letzten herrschaftlichen Abhängigkeiten vom Kloster St.Gallen. Weiter garantierte er gegenseitige Handelsfreiheit und ermöglichte den Appenzellern eine Teilhabe am Sold und an durch die Eidgenossenschaft eroberter Kriegsbeute.

Die Bestimmungen der Bündnisurkunde sind im Einzelnen (Link zu Umschrift und Übersetzung): die Pflicht zu gegenseitiger Hilfeleistung bei Konflikten (1), die Pflicht zur Vermittlung bei Konflikten unter den Bündnispartnern (2), die Garantie von Handelsfreiheit (3), die Verpflichtung der Appenzeller, keine neuen Bündnisse einzugehen noch Krieg anzufangen ohne Einverständnis ihrer Bündnispartner sowie auf deren Verlangen einen angebotenen Waffenstillstand oder Frieden zu akzeptieren (4), die Pflicht zur Neutralität bei Konflikten unter den Bündnispartnern und zu allfälliger Friedensschlichtung (5), den Vorbehalt der römischen Kirche, des römischen Reichs sowie des Bündnisses der vier eidgenössischen Schirmorte Zürich, Luzern, Schwyz und Glarus mit der Abtei St.Gallen (6), das Einverständnis zu künftigen Änderungen der Bündnisbestimmungen (7), die periodische Erneuerung des Bundesschwurs (8), den Vorbehalt älterer Bündnisse (9). Die wohl wichtigste Bestimmung für die Appenzeller war jene, welche ihnen nun wie allen anderen Vollmitgliedern ihren Anteil an Sold, Kriegsbeute und den Einnahmen aus zukünftig eroberten Gebieten garantierte (1). Nicht Teil des Vertrags, aber Folge der Aufnahme an sich ist die Tatsache, dass die Appenzeller künftig Sitz und Stimme in der Tagsatzung hatten. Über ihre Vertreter konnten sie direkt Anliegen vorbringen, mitdiskutieren und mitbestimmen.

Die Urkunde wurde von allen 13 Bundesgliedern besiegelt und damit rechtsgültig beglaubigt. Die Reihenfolge der Siegel von links nach rechts spiegelt die Machtverhältnisse innerhalb der Eidgenossenschaft zu jener Zeit. An erster Stelle finden sich die repräsentativen, grossen Siegel der Städte Zürich, Bern und Luzern. Erst danach folgen jene der alten Reichsländer, deren erste Bünde mit den drei Städten in das ausgehende 13. Jahrhundert zurückreichen, nämlich von Uri, Schwyz und Unterwalden. Die Reihe wird fortgesetzt durch die Hoheitszeichen der Orte Zug, Glarus, Basel, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen und zuletzt Appenzell.

Die Bündnisurkunde von 1513 ist in einem Deutsch verfasst, das weit weg vom heutigen Schriftdeutsch ist. Eher noch erinnert die Sprache an den in der Ostschweiz verbreiteten Dialekt. Wie ein spätmittelalterliches Gespräch oder die Lesung eines Textes klangen, wissen wir nicht. Dennoch wurde die Bündnisurkunde als Audiodatei aufgezeichnet, um einen Eindruck zu erhalten, wie die Lektüre geklungen haben könnte (Link Audiodatei). Die Kombination von erstens Urkunden-Abbildung, zweitens Umschrift des Originaltextes, drittens Textübersetzung in heutiges Deutsch und viertens Urkunden-Lektüre der Umschrift des Originals ermöglicht die Wahrnehmung über verschiedene Sinne. Bei der Übersetzung wurde darauf geachtet, den Satzbau möglichst wenig zu verändern.

Geschichte:

Am 17. Dezember 1513 trat das Land Appenzell als dreizehnter Ort dem Bund der Alten Eidgenossenschaft bei, wie eine grossformatige, dicht beschriebene Urkunde festhält. Der Weg zu diesem «Staatsvertrag» war jedoch lange und bisweilen steinig.

Die Frühgeschichte des Appenzellerlandes ist eng verknüpft mit jener St.Gallens. Das Land Appenzell war nämlich im Mittelalter Teil des Herrschaftsgebietes des Klosters St.Gallen. Appenzeller Bauern leisteten dem Kloster – wie andere Untertanen in der Stadt St.Gallen, im St.Galler Rheintal sowie im Fürstenland – über Jahrhunderte Natural- und Geldzinsabgaben.

Im Laufe des 15. und 16. Jahrhunderts sollte sich dies ändern. Dann befreiten sich die Appenzeller im Gefolge der so genannten Appenzeller Kriege zusammen mit den Stadtsanktgallern aus der Klosterherrschaft. Zu diesen kriegerischen Auseinandersetzungen kam es aus verschiedenen Gründen. Auslösend wirkte, dass das Kloster in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts erstmals lange vernachlässigte Rechte aktivieren und so seine Untertanen rechtlich wieder enger an sich binden wollte. Dies gestaltete sich jedoch schwierig, da sich die Stadt St.Gallen und das Appenzellerland in der längeren Phase eines klösterlichen Herrschaftsvakuums politisch und verfassungsrechtlich stark entwickelt hatten. So besass das Land Appenzell als rechtlicher Handlungsträger beispielsweise seit 1379 ein eigenes Siegel und hatte sich bereits im 14. Jahrhundert mit anderen Städten v.a. im Bodenseeraum mittels Bündnissen zusammengeschlossen. Ziel dieser Bündnisse war es u.a., gemeinsam mit der Stadt St.Gallen und mit Hilfe anderer Bündnispartner eine Loslösung aus der Herrschaft des Klosters St.Gallen zu erreichen.

Im 15. Jahrhundert kam ein weiteres Element dazu, das die politische Entwicklung des Appenzellerlandes beeinflusste. Während die Nordostschweiz im 14. Jahrhundert noch eng mit den süddeutschen Reichsstädten und Regionen verbunden gewesen war, zog sich das Reich nach den Appenzeller Kriegen zunehmend über den See und Rhein zurück. Die Ostschweiz wurde damit immer mehr zum eidgenössischen Interessengebiet. Die Eidgenossen bildeten im 15. Jahrhundert die neue Ordnungsmacht.

Die Eidgenossen machten es den Appenzellern aber nicht leicht. Lange verwehrten sie ihnen die gewünschte Aufnahme als vollberechtigten Ort, denn in der noch lange anhaltenden Auseinandersetzung zwischen dem Kloster St.Gallen und den Appenzellern halfen die Eidgenossen eher dem Kloster. So wurden die Appenzeller im 15. Jahrhundert mehrmals von den Eidgenossen in die Schranken gewiesen: Im 1411 vereinbarten Burg- und Landrecht verboten ihnen die Eidgenossen, ohne ihre Einwilligung Kriege zu beginnen, und auch in den sich über das ganze 15. Jahrhundert hinziehenden Verhandlungen um Abgaben und Grenzen zwischen dem Kloster St. Gallen und den Appenzellern standen die Eidgenossen tendenziell auf der Seite des Abts. Den Appenzellern wurde damit klar, wer den Ton angab. Deswegen solidarisierten sich die Appenzeller u.a. im Zuge der Toggenburger Kriege mit der Mehrheit der eidgenössischen Orte, und sie beteiligten sich an der Seite der Eidgenossen am Schwabenkrieg. Diese Politik machte sich bezahlt: Nach schrittweisen kleineren Verbesserungen ihrer Stellung (z.B. 1452, als die Appenzeller zu «ewigen Eidgenossen» wurden) und nach drei erfolglosen Aufnahmegesuchen 1501, 1510 und 1512 wurde das Land Appenzell 1513 endlich Vollmitglied des eidgenössischen Bundes.

Auch mit der Vollaufnahme in den Bund war das Land Appenzell weiterhin minderberechtigt. Wie bei den anderen vier seit 1481 aufgenommenen Orten – Freiburg (1481), Solothurn (1481), Basel (1501), Schaffhausen (1501) – bedeutete der minderberechtigte Status Ausschluss von Einkünften der seit 1415 eroberten und gemeinsam verwalteten Herrschaften, Beschränkung der Bündnisfreiheit, Unterwerfung unter die Vermittlung der alten Orte sowie für Basel, Schaffhausen und Appenzell die Verpflichtung zu Neutralität und Vermittlung in innereidgenössischen Konflikten.

Stefan Sonderegger & Dorothee Guggenheimer, St. Gallen

Literatur:

Fischer, Rainald: Appenzeller Geschichte. Bd. 1: Das ungeteilte Land. Herisau, Appenzell 1964, S. 227-302

Tags:

Politik, Urkunde, Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden, Textdokument, Eidgenossenschaft, Bundesbrief

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