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Titel:

Die eidgenössische Rangordnung von Ausserrhoden und Innerrhoden

Thema: Politik

Ort: Appenzell    (Karte anzeigen)

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Datum: 14.09.1938

Masse: 29,7 x 21 cm

Standort: Landesarchiv Appenzell Innerrhoden, K.I.e, Akten Standeskommission, 1938

Urheber/-in: Gygax, Fritz, Bern

Beschreibung:

Schreiben des Sekretärs der Bundesversammlung, Fritz Gygax, an den Innerrhoder Ratschreiber Albert Koller (1904-1956). Gygax teilt darin den Beschluss des Bundeskanzlers George Bovet (1874-1946) mit, wonach in der Mitgliederliste der eidgenössischen Räte wieder die übliche Reihenfolge der Kantone hergestellt werde resp. die Ausserrhoder Parlamentarier wieder vor den Innerrhodern genannt würden.

Geschichte:

Die Reihenfolge der Kantone bei Aufzählungen oder Beflaggungen ist nicht zufällig, sondern historisch gewachsen und inzwischen auch rechtlich verbrieft. So beginnt die aktuelle Bundesverfassung in Art. 1 bei der Aufzählung der Kantone mit Zürich und endet bei Jura. Die Reihenfolge nennt zunächst die drei Vororte der Alten Eidgenossenschaft, nämlich Zürich, Bern und Luzern, sodann folgen die übrigen Kantone gemäss ihrem Beitritt zur Eidgenossenschaft. Die beiden Appenzell folgen dem Aufnahmejahr 1513 entsprechend nach dem Kanton Schaffhausen (1501) und zwar zunächst Appenzell Ausserrhoden und danach Appenzell Innerrhoden. In den früheren Bundesverfassungen von 1848 und 1874 war lediglich von "Appenzell (beider Rhoden)" die Rede.

Obwohl die früheren Verfassungen keinen innerappenzellischen Vorrang vorsahen, wurde bei Aufzählungen üblicherweise Ausserrhoden vor Innerrhoden genannt. Die beiden Innerrhoder Parlamentarier, Nationalrat Edmund Dähler (1873-1947) und Ständerat Carl Rusch (1883-1946), veranlassten jedoch 1930 die Änderung dieser Reihenfolge im Mitgliederverzeichnis der eidgenössischen Räte. Sie liessen sich wohl von der Schrift "Die Wappen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone" inspirieren. In dieser von der Bundeskanzlei herausgegebenen Publikation wird der Innerrhoder Bär vor dem Ausserrhoder aufgeführt. Dähler und Rusch begründeten ihren Wunsch jedoch auch historisch mit den Berichten der eidgenössischen Tagsatzung vor 1848, worin der Innerrhoder Vertreter erstgenannt war.

Die Änderung im Mitgliederverzeichnis der eidgenössischen Räte erregte während Jahren kein Aufsehen. Und Appenzeller Ausserrhoden intervenierte erst, als 1938 auch im eidgenössischen Staatskalender die übliche Rangordnung angepasst wurde. Zur Klärung des Streites und der Rangordnung "für alle Zukunft" forderte die Bundeskanzlei deshalb die Innerrhoder auf, Belege für die vermeintliche Innerrhoder Vormachtstellung beizubringen.

Ratschreiber Koller reagierte auf die Aufforderung mit einem mehrseitigen, sehr ausführlichen Schreiben, zugleich bemerkte er aber auch, dass man der Sache nicht mehr Wichtigkeit beimessen wolle, als ihr tatsächlich zukomme. Die Frage sei von geringer Bedeutung, "umso mehr ist es gegeben, sie in voller Unvoreingenommenheit allein nach den rechtlichen und historischen Gesichtspunkten zu würdigen und zu beurteilen". Als Argumente nannte der Ratschreiber zunächst einmal, dass die inneren Rhoden den Kern des alten Landes Appenzell bildeten, weshalb sie landesgeschichtlich einen unverkennbaren Vorrang hätten, was sich auch in der Erstnennung im Landteilungsbrief zeige. Auch in weiteren Verträgen zwischen beiden Appenzell sei Innerrhoden immer erstgenannt, ebenso im Verkehr mit der Eidgenossenschaft. Erst seit 1848 werde Ausserrhoden vor Innerrhoden gestellt. Den Grund sah der Ratschreiber in der Tatsache, dass der erste Kanzler des Bundesstaates ein Bürger von Appenzell Ausserrhoden war, nämlich Johann Ulrich Schiess (1813-1883).

Die ausgefeilte Argumentation drang in Bern nicht durch. Bundeskanzler Bovet entschied nach Rücksprache mit dem Bundesrat, dass von der seit 1848 vorgesehenen Rangordnung nicht abgewichen werde. Begründet wurde dies damit, dass Ausserrhoden seit der Gründung des Bundesstaates der Vorrang gewährt werden sei und bis 1930 niemand diesen Vorrang bestritten habe. Es sei dadurch Gewohnheitsrecht geschaffen worden. Und abgesehen von der Mitgliederliste der Räte würde die Reihenfolge in allen Veröffentlichungen des Bundes bis heute angewendet.

Die Standeskommission musste den Beschluss wohl oder übel zur Kenntnis nehmen. Und durchaus kritisch gegenüber den Altvordern stellte sie fest, der Beschluss sei eine Folge davon, dass man den historisch begründeten Standpunkt nach der Gründung des Bundesstaates nicht geltend gemacht habe.

Sandro Frefel, Appenzell

Literatur:

LAAI, E.14.21.01, Protokoll Standeskommission, 1938

LAAI, E.16.01.01, Korrespondenz Ratskanzlei, 1938

LAAI, K.I.e, Akten Standeskommission, 1938

LAAI, K.I.f, Akten Ratskanzlei, 1938

Bundesverfassung, 18.04.1999 (Stand: 03.03.2013)

Bundesverfassung, 12.09.1848

Die Wappen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone, hrsg. v. d. Bundeskanzlei, 1930

Tags:

Politik, Brief, Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden, Diplomatie, Verfassung, Staat, Eidgenossenschaft

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